Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I
APO-S I§ 30 Allgemeine Bestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/30#abs-1 (1) Der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden in Klasse 10 der Hauptschule, der Realschule, der Gesamtschule, der Sekundarschule und des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang nach einem Abschlussverfahren erworben. Die Noten im Zeugnis am Ende der Klasse 10 beruhen auf
1. den schulischen Leistungen in der Klasse 10 sowie Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch und
2. den schulischen Leistungen im zweiten Halbjahr der Klasse 10 (§ 22 Absatz 2) in den übrigen Fächern.
Im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang werden diese Abschlüsse nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe erworben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/30#abs-2 (2) Alle Schülerinnen und Schüler der Klassen 10 der öffentlichen und der als Ersatzschulen nach § 100 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW genehmigten Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Sekundarschulen und Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang nehmen an den Prüfungen teil.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/30#abs-3 (3) Für die Prüfungen an einer Schule ist im Rahmen der Vorgaben des Ministeriums die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm mit der Koordination beauftragte Lehrkraft verantwortlich.